Lager- und Osterfeuer

Lagerfeuer auf privatem Grund unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich auch nicht verboten. Verboten ist jedoch das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit Lagerfeuern und die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien. Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig.

Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein: Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
  • Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn

  • die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind, Anwohner durch Rauch belästigt werden
  • Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).
Termine
26.11.2024
Online Unterricht Windkraftanlagen
03.12.2024
Online Unterricht TH-VU Neuerungen
17.12.2024
Online Unterricht Wärmebildkamera